Die mit der gemeinsamen Pressekonferenz gestartete
Rufmordkampagne gegen Alfred Loibl ist mit dem nachfolgenden Beschluss
des Landgerichts Traunstein in sich zusammengebrochen:
Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Straße 1
Postfach 1480
83276 Traunstein
AZ: 5 0 : 43 /01
Ausfertigung
Beschluß
Des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein
vom 23.10.2002
In Sachen
Alfred Loibl, Neuöttinger Straße 6. 84543 Winhöring
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte |
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Prof. Dr. jur. Georg Romatka & Collegen,
Tengstr. 45
80796 München, Gz.: 05157/00 |
gegen
1) |
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Rechtsanwalt Klaus Salzberger, Stadtplatz 53, 84453 Mühldorf
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2) |
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Bernhard Neumeier jun., Ebererstraße 14 a, 84503 Altötting
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Prozessbevollmächtigte: zu 1, 2 : |
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Rechtsanwälte Prof. Mayer, Kambli & Kollegen,
Theatinerstr. 11, 80333 München |
Wegen Unterlassung
I. |
I. Der Termin vom 23.10.2002, 14.00 Uhr wird abgesetzt. |
II. |
II. Die Parteien haben sich auf einen schriftlichen Vergleichsvorschlag
des Gerichts hin wie folgt geeinigt: |
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1. |
Der Beklagte zu 1. (Rechtsanwalt Salzberger) verpflichtet
sich, es künftig zu
unterlassen hinsichtlich des Klägers wörtlich
oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen:
Die vertraulichen und nicht vertraulichen
Informationen, die Herr Burger
erhalten hat, bekam er unter anderem von seinem Schulfreund
Alfred Loibl, der ihn auch in dieser Sache mehrfach angerufen
hat und ihn gebeten hat,
journalistisch gegen Herrn Schneider vorzugehen.
Diese Behauptung wird vom Beklagten zu 1. auch
zurückgenommen und
widerrufen.
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2. |
Der Beklagte zu 2. (Neumeier) verpflichtet
sich, es künftig zu unterlassen,
hinsichtlich des Klägers wörtlich oder sinngemäß
zu behaupten, zu verbreiten
und/oder verbreiten zu lassen: |
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a) |
Herr Loibl gehört zu den "Informanten" des Herrn
Burger, die ihn offensichtlich unter Bruch des Bankgeheimnisses
mit falschen, größtenteils unvollständigen oder
aus dem Zusammenhang gerissenen Informationen über meine
Person (Neumeier Bernhard) versorgten, um einen Landrat Schneider
zu verhindern. |
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b) |
Damit kann ich (Neumeier Bernhard) nach nunmehr 5 Jahren den
Beweis
erbringen, dass mich Herr Loibl gezielt diskreditiert hat und
dies alles nur, um
einen Landrat Erwin Schneider zu verhindern. |
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Diese Behauptungen werden vom Beklagten zu
2. auch zurückgenommen und
widerrufen. |
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3. |
Die Beklagten zu 1. und 2. verpflichten sich weiterhin, für
jeden Verstoß
- wobei es einen Fortsetzungszusammenhang nicht gibt - gegen
diese
Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe
von 10.000,00 Euro zu
bezahlen.
Die Parteien sind sich einig, dass die Vertragsstrafe jeweils
einer
gemeinnützigen Einrichtung zugute kommen muss, wobei die
Auswahl der
jeweiligen gemeinnützigen Einrichtung beim Kläger
liegt. |
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4. |
Die Beklagten zu 1. und 2. stellen klar und
erklären ausdrücklich, dass
der Kläger nicht gegen das Bankgeheimnis verstoßen
hat und auch nicht
versucht hat einen Landrat Schneider zu verhindern.
Sie bedauern, dass der Kläger einen Ruf- und Ansehensschaden
erlitten
hat. |
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5. |
Mit Abschluss des Vergleichs sind die klagegegenständlichen
Unterlassungs-
und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Widerrufsansprüche
abgegolten und erledigt. |
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6. |
Über die Kosten des Rechtsstreits soll das Gericht gemäß
§ 91 a ZPO
entscheiden, wobei die gesetzliche Regelfolge der Kostenaufhebung
( §98
ZPO) ausdrücklich abbedungen wird. |
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