» Startseite

» Pressekonferenz

» Beschluss Zivilkammer

» Stellungnahme

» ANA Bericht 25.10.02

» Wochenblatt 30.10.02

» "Der Dolchstoß"

» Ermittlungsverfahren

» ANA Bericht 11.02.03

» Wochenblatt 12.02.03

» "Mieser Stil"

» Offener Brief von Loibl


» Text-Downloads

» Kontakt & Impressum

 
Beschluss des Landgerichts Traunstein
 

Die mit der gemeinsamen Pressekonferenz gestartete Rufmordkampagne gegen Alfred Loibl ist mit dem nachfolgenden Beschluss des Landgerichts Traunstein in sich zusammengebrochen:


Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Straße 1
Postfach 1480
83276 Traunstein

AZ: 5 0 : 43 /01

Ausfertigung
Beschluß

Des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 23.10.2002

In Sachen


Alfred Loibl, Neuöttinger Straße 6. 84543 Winhöring
- Kläger -


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte   Prof. Dr. jur. Georg Romatka & Collegen,
Tengstr. 45
80796 München, Gz.: 05157/00

gegen

1)

 

Rechtsanwalt Klaus Salzberger, Stadtplatz 53, 84453 Mühldorf
  -Beklagter-

2)
 
Bernhard Neumeier jun., Ebererstraße 14 a, 84503 Altötting
  -Beklagter-


Prozessbevollmächtigte: zu 1, 2 :   Rechtsanwälte Prof. Mayer, Kambli & Kollegen,
Theatinerstr. 11, 80333 München


Wegen Unterlassung

I. I. Der Termin vom 23.10.2002, 14.00 Uhr wird abgesetzt.

II.

II. Die Parteien haben sich auf einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts hin wie folgt geeinigt:
 
1.


Der Beklagte zu 1. (Rechtsanwalt Salzberger) verpflichtet sich, es künftig zu
unterlassen
hinsichtlich des Klägers wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
Die vertraulichen und nicht vertraulichen Informationen, die Herr Burger
erhalten hat, bekam er unter anderem von seinem Schulfreund Alfred Loibl, der ihn auch in dieser Sache mehrfach angerufen hat und ihn gebeten hat,
journalistisch gegen Herrn Schneider vorzugehen.

Diese Behauptung wird vom Beklagten zu 1. auch zurückgenommen und
widerrufen.

 
2.

Der Beklagte zu 2. (Neumeier) verpflichtet sich, es künftig zu unterlassen,
hinsichtlich des Klägers wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten
und/oder verbreiten zu lassen:
   
a)

Herr Loibl gehört zu den "Informanten" des Herrn Burger, die ihn offensichtlich unter Bruch des Bankgeheimnisses mit falschen, größtenteils unvollständigen oder aus dem Zusammenhang gerissenen Informationen über meine Person (Neumeier Bernhard) versorgten, um einen Landrat Schneider zu verhindern.
   
b)

Damit kann ich (Neumeier Bernhard) nach nunmehr 5 Jahren den Beweis
erbringen, dass mich Herr Loibl gezielt diskreditiert hat und dies alles nur, um
einen Landrat Erwin Schneider zu verhindern.
 
Diese Behauptungen werden vom Beklagten zu 2. auch zurückgenommen und
widerrufen.
 
3.

Die Beklagten zu 1. und 2. verpflichten sich weiterhin, für jeden Verstoß
- wobei es einen Fortsetzungszusammenhang nicht gibt - gegen diese
Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro zu
bezahlen.

Die Parteien sind sich einig, dass die Vertragsstrafe jeweils einer
gemeinnützigen Einrichtung zugute kommen muss, wobei die Auswahl der
jeweiligen gemeinnützigen Einrichtung beim Kläger liegt.
 
4.

Die Beklagten zu 1. und 2. stellen klar und erklären ausdrücklich, dass
der Kläger nicht gegen das Bankgeheimnis verstoßen hat und auch nicht
versucht hat einen Landrat Schneider zu verhindern.
Sie bedauern, dass der Kläger einen Ruf- und Ansehensschaden erlitten
hat.
 
5.

Mit Abschluss des Vergleichs sind die klagegegenständlichen Unterlassungs-
und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Widerrufsansprüche
abgegolten und erledigt.
 
6.

Über die Kosten des Rechtsstreits soll das Gericht gemäß § 91 a ZPO
entscheiden, wobei die gesetzliche Regelfolge der Kostenaufhebung ( §98
ZPO) ausdrücklich abbedungen wird.

*****